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Corona: Deutscher Musikrat und Konferenz der Landesmusikräte fordern Nachbesserungen bei Hilfe-Regularien

Der zweite Lockdown hat zu einem erneuten Stillstand des ohnehin nur eingeschränkt wieder aufgenommenen Kulturlebens in Deutschland geführt. Die Bundesregierung hat mit den „November-/Dezemberhilfen“ sowie der „Überbrückungshilfe III“ erstmals auch Hilfszahlungen an Soloselbstständige angekündigt.

 

Obwohl soloselbstständige Kreativschaffende von den Corona-Maßnahmen in ihrer Berufs-Ausübung so stark eingeschränkt sind wie nur wenige andere Gruppen, zählen sie bei der „November-/Dezemberhilfe“ als indirekt betroffen und müssen daher ihre Antragsberechtigung über strenge Kriterien nachweisen. Diese Regularien würden der Lebensrealität der freischaffenden Kreativen nach Meinung des Deutschen Musikrates und der Konferenz der Landesmusikräte nur ungenügend Rechnung tragen, viele Soloselbstständige würden bei den Maßnahmen nicht berücksichtigt.

 

Hierzu Prof. Martin Maria Krüger, Präsident des Deutschen Musikrates, und Prof. Dr. Ulrike Liedtke, Vorsitzende der Konferenz der Landesmusikräte: „Wir begrüßen das Signal der Bundesregierung, auch soloselbstständigen Kreativschaffenden mit einem ‘fiktiven Unternehmerlohn’ über den erneuten Lockdown hinweg zu helfen, dessen Ende für das Kulturleben noch unabsehbar ist. Doch bedarf es dringender und rascher Nachbesserungen bei den Antragsregularien, damit die versprochenen Hilfen keine leeren Gesten bleiben, sondern wirklich bei den Betroffenen ankommen.“

 

Soloselbstständige Kreativschaffende sollten nach Ansicht Krügers und Liedtkes bei entsprechendem Nachweis ihrer Tätigkeit automatisch als antragsberechtigt für die „November-/Dezemberhilfe“ gelten und somit von der Pflicht befreit sein, einen 80-prozentigen Umsatzausfall in den Lockdown-Monaten 2020 und einen 80-prozentigen Umsatz mit vom Lockdown betroffenen Institutionen im Vergleichszeitraum 2019 nachzuweisen.

 

Die Betriebskostenpauschale, die bei der Neustarthilfe III für Soloselbstständige geltend gemacht werden kann, müsse von aktuell 25% auf mindestens 50% des Vergleichsumsatzes aus 2019 angehoben werden. Da die Kulturbranche international aufgestellt sei, müssten für beide Hilfsprogramme auch Umsätze, die im Vergleichszeitraum 2019 im Ausland gemacht wurden, in die Umsatzberechnung für den „fiktiven Unternehmerlohn“ mit einfließen können.

 

Soloselbstständige Kreativschaffende bezögen ihre Einnahmen in der Regel aus einem berufstypischen Mix aus selbst organisierten Konzerten, Fremdengagements im In- und Ausland, Lehrtätigkeiten sowie GVL- und GEMA-Ausschüttungen. Diese Mischverhältnisse sorgten aktuell bei vielen dafür, dass sie die Antragskriterien nicht erfüllen können.

 

www.musikrat.de

 

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