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Frequenzzuteilung bis 1. August 2015 zu beantragen

Frequenzzuteilung bis 1. August 2015 zu beantragen

Wer drahtlose Produktionsmittel wie zum Beispiel eine Funkmikrofonanlage in den Frequenzbereichen 470-694 MHz oder 694-790 MHz betreibt, sollte bereits jetzt sicherstellen, dass er eine Entschädigung für nicht mehr nutzbare Anlagen oder deren Umrüstung beantragen kann.

 

Voraussetzung dafür ist u.a., dass eine gültige Frequenzzuteilung vorliegt. Soweit diese nicht vorhanden ist, sollten Nutzer sie so schnell wie möglich beantragen. Es empfiehlt sich, den Antrag für die Frequenzzuteilung bis 1. August 2015 bei der Bundesnetzagentur einzureichen, damit er noch bearbeitet wird (die Frequenzzuteilung muss für einen Anspruch auf Entschädigung bis spätestens 30. September 2015 von der Bundesnetzagentur ausgestellt sein - es fällt allerdings eine gewisse Bearbeitungszeit an).

 

Hintergrund: Nach der Versteigerung des Spektrums 694-790 MHz („Digitale Dividende 2“) an den Mobilfunk müssen TV-Sender und drahtlose Produktionsmittel von dort in den Frequenzbereich 470-694 MHz umziehen. Viele Anlagen aus dem 700-MHz-Bereich sind technisch aber nicht für dieses Frequenzspektrum ausgelegt. Außerdem wird es dort zusätzliche Störungen durch die umgezogenen TV-Sender geben.

 

Welche Frequenzen drahtlose Produktionsmittel im neuen Spektrum künftig genau nutzen können, ist von Einsatzort zu Einsatzort verschieden. Erst wenn die Koordinierung der Frequenzen mit dem Ausland abgeschlossen und die meisten TV-Sender on Air sind, wird Klarheit herrschen, wo Störungen auftreten. Wer also noch nicht weiß, ob er/sie zu den Betroffenen gehört, sollte jetzt handeln.

 

Wer kann eine Entschädigung beantragen? Nach aktuellem Stand kann eine Entschädigung geltend gemacht werden, wenn eine Anlage folgende Voraussetzungen erfüllt: 410,00 Euro Anschaffungswert oder mehr; Anschaffungszeitraum 1. Januar 2012 bis 31. März 2015 bei Unternehmen und Privatpersonen; Anschaffungszeitraum 1. Januar 1997 bis 31. März 2015 bei gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen, öffentlich-rechtlichen oder öffentlich finanzierten Organisationen. Zusätzlich muss für die Anlage zwingend eine gültige Frequenzzuteilung der Bundesnetzagentur vorliegen.

 

Das Formular für die Beantragung einer Frequenzzuteilung kann unter www.sos-save-our-spectrum.org heruntergeladen werden. Es muss anschließend ausgefüllt bei der für die betreffende Region zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur eingereicht werden. Allgemeine Informationen für PMSE-Anwender zu Frequenzzuteilungen, u.a. die Gebührenordnung, finden sich auf der Homepage der Bundesnetzagentur.

 

Um den Umstieg der Mikrofonbesitzer finanziell abzufedern, haben sich der Bund und die Länder auf eine Erstattungsrichtlinie verständigt. Diese soll im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn feststeht, wer die Anträge bearbeitet. Dies wird voraussichtlich die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen mit Sitz in Aurich sein.

 

Anwender sollten aber nicht auf die Veröffentlichung der Erstattungsrichtlinie warten, sondern sofort ihren Antrag auf Frequenzzuteilung stellen, da ohne gültige Frequenzzuteilung später keine Entschädigung eingefordert werden kann.

 

www.sos-save-our-spectrum.org

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