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BGH-Urteil zur Meisterpräsenz in Hörgeräteakustik-Unternehmen

Die Deutsche Tinnitus-Liga e.V. (DTL) begrüßt das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs, in dem dieser die Notwendigkeit der ständigen Meisterpräsenz in Hörgeräteakustik-Unternehmen bekräftigt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2013 (I ZR 222/11) bestätigt, dass bei Gesundheitshandwerken, zu denen der Hörgeräteakustiker gehört, für jede Betriebsstätte eine ständige Meisterpräsenz zu verlangen sei, um die Gesundheitsinteressen der Bevölkerung zu schützen. Bei Gesundheitshandwerken könne eine unzureichende Handwerkstätigkeit weitreichende Folgen haben. „Eine ordnungsgemäß und dementsprechend mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführte Untersuchung und Beratung des Kunden erfordert eine fundierte und deshalb nur von einem Hörgeräteakustik-Meister zu erbringende Leistung“, so der BGH in seiner Entscheidung.

 

Deutlich mehr als 50 Prozent der Tinnitus-Betroffenen haben gleichzeitig eine Hörminderung und benötigen daher eine qualitativ hochwertige Versorgung mit Hörhilfen. „Bei der Hörgeräteversorgung handelt es sich um eine medizintechnische Leistung, bei deren Ausübung es um die Gesundheit der Kunden geht. Wird diese handwerkliche Leistung nicht sorgfältig und korrekt ausgeführt, steht die Sicherheit des Patienten auf dem Spiel. Daher dürfen Tätigkeiten wie beispielsweise Beratung, Untersuchung oder die Anpassung von Hörgeräten nur durch einen Hörgeräteakustiker-Meister durchgeführt werden“, so der Geschäftsführer der Deutschen Tinnitus-Liga, Michael Bergmann.

 

In dem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Rechtsstreit ging es darum, ob ein Hörgeräteakustik-Meister zwei Betriebe betreuen darf. Der BGH entschied: „Es verstößt nicht gegen das Gebot der Meisterpräsenz, wenn ein Hörgeräteakustiker-Meister zwei Betriebe in benachbarten Städten betreut und jeweils einen halben Tag in dem einen und den anderen halben Tag in dem anderen Geschäft anwesend ist.“ Die Geschäfte dürften, so der BGH weiter, in einem solchen Fall auch in der Zeit der Abwesenheit des Meisters geöffnet sein, damit das Personal Termine an Kunden vergeben oder Ersatz- und Verschleißteile wie Batterien verkaufen könne.

 

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